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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte von
David Heimerl Hier-Jetzt-Fotografie,
Westendstraße 42,
64546 Mörfelden-Walldorf,
Telefon: 01787130655,
E-Mail: info@hier-jetzt-fotografie.de
(„Auftragnehmer“) mit dem jeweiligen Vertragspartner („Auftragnehmer");

(„Auftragnehmer“ und „Auftraggeber“ zusammen: „Parteien“).

Individuelle Abreden zwischen den Parteien oder Abweichungen innerhalb von Angeboten haben stets Vorrang.
§ 2 Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der Fotografie, sowie der Video- und Medienproduktion. Dies beinhaltet ausdrücklich keine rechtliche Beratung im Zusammengang mit solchen Angeboten und Leistungen.
Die konkreten Leistungsbeschreibungen ergeben sich aus den jeweils zugrundeliegenden Angeboten des Auftragnehmers einschließlich deren Anlagen.
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibeliebend unverbindlich, außer sie sind durch den Auftragnehmer als verbindliche Angebote gekennzeichnet worden.
Zu einer Aufbewahrung digitaler Bild- und/oder Videodateien ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, sofern dies ausdrücklich Gegenstand des zugrundliegenden Auftrags ist.
Falls nicht anders vereinbart, kann sich der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen der Hilfe von Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der von ihm eingesetzten Arbeitsmittel und Technologien frei. Ihm ist gestattet, etwa auch Open Source Software (z.B. im Rahmen von Animationen oder Grafiken) sowie Software und sonstige Leistungen von Dritten, z.B. von Fotografen, Videografen oder Designern einzusetzen, solange der Auftraggeber diese vereinbarungsgemäß nutzen kann und die Leistungen frei von Rechtsmängeln sind.
Der Auftragnehmer unterliegt keinerlei Weisungen durch den Auftraggeber hinsichtlich der künstlerischen und kreativen Gestaltung seiner Leistungsergebnissen. Insbesondere bei der Gestaltung von Fotografien und ihm Rahmen der Videoproduktion ist der Auftragnehmer frei.
Ist dies für die vertragliche Leistungserbringung relevant, werden die vertraglich geschuldeten Leistungen dahingehend ausgerichtet, dass diese mit einem zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen, gängigen Internet- Browser in einer üblichen Auflösung unter Nutzung üblicher Betriebssysteme korrekt angezeigt werden und funktionieren bzw. das Abspielen produzierter Medieninhalte (Video) in einem gängigen Videoplayer möglich ist.
§ 3 Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erhält an allen vom Auftragnehmer für ihn erstellten Leistungsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung als Ganzes. Die Übertragung dieser Nutzungsrechte an Dritte und/oder die Änderung der Leistungsergebnisse, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
Die Einräumung der vertraglich geschuldeten Nutzungsrechte wird erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung aus der zugrundliegenden Beauftragung bzw. gemäß diesen AGB wirksam.
Möchte der Auftraggeber die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen von Social-Media-Kanälen, wie z.B. Facebook, YouTube, Twitter, Instagram o.ä. veröffentlichen, so ist dies nur zulässig, sofern der Auftragnehmer hierzu ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder dies ausdrücklich Bestandteil des urspürglichen Angebots war. Zudem hat der Auftraggeber bei einer solchen Nutzung den Urheberrechtsvermerk/Namensnennung des Auftragnehmers zum jeweils betroffenen Leistungsergebnis anzugeben.
An weiteren extern lizenzierten Medieninhalten bzw. Materialien (Video-, Bild- und Layout-Material), erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht nach den einschlägigen Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in jedem Falle vor der Verwendung/ Nutzung solcher Inhalte oder Materialien, die unter diesen Absatz fallen, rechtzeitig informieren und dessen Zustimmung zu deren Einsatz einholen.
An Open Source Software, die im Rahmen der Leistungserbringung verwendet wird, erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht nach den jeweils einschlägigen Lizenzbestimmungen
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Rohmaterial, wie z.B. Negative, offene Projektdateien oder den Quellcode an den Auftraggeber zu übergeben. Ausgenommen hiervon sind solche Dateien, die unter die Regelung von § 3 e) dieser AGB unterfallen.
§ 4 Vertragsabschluss bei Fernabsatzverträgen
Soll die Beauftragung des Auftragnehmers per Fernkommunikation stattfinden, z.B. per E-Mail, postalisch oder telefonisch, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anfrage hin ein Angebot per E-Mail unterbreiten. Das Angebot hat eine Gültigkeit von 4 Wochen ab Angebotsdatum. Der Auftraggeber kann ein solches Angebot per E-Mail gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb dieser Frist annehmen, mit der der Vertrag mit dem Auftragnehmer zustande kommt.
Das im Anhang zu diesen AGB aufgeführte Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen.
§ 5 Termine
Termine zur Leistungserbringung werden für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie vorab schriftlich oder in Textform zugesagt wurden.
In Fällen von Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen die dem Auftraggeber durch Dritte zuzurechnen sind, etc.), sind diese vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. In solchen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber unverzüglich in Textform angezeigt.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für den Auftragnehmer kostenfrei erbracht werden.
Erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer Zugangsdaten (Nutzername und Passwort) zum Downloadportal des Auftragnehmers („Online-Galerie“), so sind diese Zugangsdaten vom Auftraggeber vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
Umfasst die Beauftragung des Auftragnehmers die Aufnahme von Personen und/oder solcher Objekte, an denen Dritte Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige weitere Rechte innehaben, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass sämtliche erforderliche Einwilligungen und Zustimmungen der jeweils Betroffenen vorliegen, damit der Auftragnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann. Gleiches gilt für die Einholung etwaig erforderlicher behördlicher Genehmigungen.
Ist der Auftragnehmer beauftragt, im Rahmen einer Veranstaltung für den Auftraggeber Foto- und/oder Videoaufnahmen u.a. auch von Personen zu erstellen, so wird der Auftraggeber dafür sorgen, dass die Personen, die an dieser Veranstaltung teilnehmen, über die Anfertigung von solchen Aufnahmen hinreichend informiert werden.
Soll die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer an einem Ort stattfinden, den der Auftraggeber vorgibt, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer uneingeschränkten Zutritt erhält.
Stellt der Auftraggeber im Falle von § 6 e) dieser AGB dem Auftragnehmer Elektroanschlüsse zur Verfügung, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese gegen Schäden beim Auftragnehmer bzw. dessen Ausrüstung, insbesondere durch Überspannung, hinreichend gesichert und versichert sind.
Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich zudem aus den Angeboten des Auftragnehmers, aus Projektverträgen und/oder aus deren Anlagen ergeben.
§ 7 Freigaben
Teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung seiner Leistung oder eines Leistungsabschnitts in Textform (z.B. per E-Mail) mit, hat der Auftraggeber unverzüglich zu prüfen, ob diese Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Dies gilt nur, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch die Möglichkeit zur Überprüfung überlässt. Falls zutreffend, hat der Auftraggeber die betreffende Leistung schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer freizugeben.
Ist der Auftraggeber der Meinung, die vorgelegten Leistungen seien im Wesentlichen nicht vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Tagen nach Zugänglichmachen der Leistungen schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser 7 Tage keine Beanstandungen, gilt die Freigabe durch den Auftraggeber als stillschweigend erteilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Meldung der Fertigstellung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
Zu einer fristgemäßen Leistungsbeanstandung wird der Auftragnehmer unverzüglich Stellung nehmen. Zusammen mit dem Auftraggeber wird er versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Eine Verpflichtung in diesem Fall tätig zu werden, trifft den Auftragnehmer nur, wenn die Einigung binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet, sofern der Auftraggeber sich nicht mit der Fortführung unter Vorbehalt der ihm wegen der Beanstandungen zustehenden Rechte einverstanden erklärt.
§ 8 Abnahmen
Ergänzend zu § 7 gelten bei werkvertraglicher Beauftragung des Auftragnehmers zusätzlich die Bestimmungen dieses § 8:
Bei werkvertraglichen Leistungen, hat der Auftraggeber deren Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform zu erklären, sofern die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zur Abnahme schriftlich oder in Textform auffordern.
Gibt der Auftraggeber einen von ihm im Rahmen eines Abnahmeprozesses erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht schriftlich oder in Textform gegenüber dem Auftragnehmer bekannt, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht.
Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmepflichten nicht oder nicht vollständig nach, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Abnahme erkennbar gewesen wären.
Der Auftragnehmer ist zu Teilabnahmen berechtigt.
§ 9 Vergütung
Es gilt die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß dem zugrundeliegenden Angebot vereinbarte Vergütung.
Wurde keine Vergütung vereinbart, gelten die üblicherweise veranschlagten Sätze des Auftragnehmers. Dies gilt auch in Fällen von Mehraufwand, Ergänzungen und Änderung gemäß § 10 dieser AGB
Sofern nicht anders vereinbart, wird bei der Auftragserteilung durch den Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe von 25% der veranschlagten Gesamtkosten fällig.
Ist im Rahmen des zugrundeliegenden Angebots oder Projektvertrags die Erbringung nach Leistungsabschnitten vereinbart, ist die betreffende Vergütung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts durch den Auftraggeber zur Zahlung fällig.
Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, den jeweils abgeschlossenen Leistungsabschnitt nach Freigabe bzw. Abnahme des Kunden als Abschlag abzurechnen.
Initiale Workshops, Briefings und Präsentationen werden, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand abgerechnet.
Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 2 Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
Auslagen und besondere Kosten, die von dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z.B. Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.
Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
§ 10 Leistungsänderung und Zusatzaufwand
Bei Videoproduktionen und/oder Fotografie. beinhaltet das Angebot des Auftragnehmers eine Korrekturschleife in der Nachproduktion und zwar im Hinblick auf die Nachkolorierung einzelner Clips bzw. Bilder. Bei Videoproduktionen kann dies auch den Austausch einzelner Clips umfassen, sofern hier das erforderliche Rohmaterial vorliegt bzw. durch den Auftraggeber vorgelegt wird. Sofern nicht anderes vereinbart, z.B. gemäß zugrundeliegendem Angebot, ist der zeitliche Aufwand der vom Angebot umfassten Korrekturschleife auf maximal einen halben Personentag begrenzt, wobei ein Personentag 8 Zeitstunden/Tag beinhaltet.
Betroffen von der inkludierten Korrekturschleife sind jedoch nicht Änderungen, die von den vereinbarten Leistungen abweichen oder zuvor durch den Auftraggeber bereits freigegeben wurden, bei Videoproduktionen etwa der Austausch der im Video hinterlegten Musik. In einem solchen Falle gelten die nachfolgenden Reglungen § 10 b) bis h):
Möchte der Auftraggeber bereits beauftragte Leistungen ändern und/oder erweitern, so hat er dem Auftragnehmer seinen Änderungswunsch schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Der Auftragnehmer prüft sodann, ob bzw. welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich geschätzten Mehraufwänden und zeitlichen Einschätzungen haben wird.
Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die möglichen Auswirkungen auf die bisherigen Vereinbarungen darlegen. Dies enthält entweder einen detaillierten Umsetzungsvorschlag des Änderungswunsches oder den Hinweis, weshalb der Änderungswunsch nicht realisierbar ist.
Ist das Änderungs- oder Erweiterungsverlangen des Auftraggebers nicht durchführbar oder ist deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit dem Auftragnehmer unzumutbar, kann der Auftragnehmer das Änderungs- oder Erweiterungsverlangens verweigern. Erkennt der Auftragnehmer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt er dies dem Auftraggeber mit. Letzterer entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder enden soll.
Auftraggeber und Auftragnehmer werden sich bei einer positiver Ergebnisprüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis schriftlich oder per E-Mail dokumentieren.
Kommt keine Einigung zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. 
Durch ein Änderungsverfahren betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
Der Auftraggeber hat die, durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung des Auftragnehmers berechnet.
Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung verpflichtet, Änderungs- oder Erweiterungsverlangen des Auftraggebers nachzukommen. Eine Zustimmung hat immer schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
§ 11 Gewährleistung
Hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber Gewährleistung zu erbringen, gilt Folgendes:
Ist der Auftraggeber Verbraucher, erfolgt die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer als Unternehmer, gilt Folgendes:
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Leistungsergebnisse die vertraglichen Anforderungen im Wesentlichen erfüllen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sowie nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel schriftlich oder in Textform gegenüber dem Auftragnehmer angezeigt wurden und reproduzierbar nach ihrem erstmaligen Erkennen unverzüglich durch den Auftraggeber gemeldet werden und nachvollzogen werden können.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme durch den Kunden. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Haftung
Ist der Auftraggeber Verbraucher, haftet der Auftragnehmer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer als Unternehmer, gilt im Falle der vertraglichen Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz Folgendes:
Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer allein bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich gemäß § 278 S. 1 BGB für seine gesetzlichen Vertreter und der Personen und Unternehmen, deren er sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient (z. B. Subunternehmer). Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
§ 13 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst. Dies gilt dann, nicht, sofern Textform ausdrücklich vorgesehen ist.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG). Schließt der Auftraggeber den Vertrag zu einem Zweck ab, der überwiegend nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“) berührt diese Rechtswahl nicht die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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